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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

der A&O Picknick-Paradies


1. Vertragsschluss /Ausschließliche Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1. Mietverträge und sonstige Verträge über weitere Nebenleistungen zwischen der A&O Picknick-Paradies

(im Folgenden Vermieter genannt) und dem Mieter kommen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) zustande.


2. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

2.1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die auf dem Mietvertrag aufgeführten Mietgegenstände für die Dauer der dort angegebenen Mietzeit / Vertragsdauer zu überlassen.
2.2. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand
ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und nach Beendigung der Mietzeit ordnungsgemäß zurückzugeben.
2.3. Der Vermieter kann auf Grund persönlicher Einschätzung oder aus anderen Gründen das Zustandekommen eines Mietvertrages trotz vorheriger mündlicher oder schriftlicher Zusage verweigern, wenn Zweifel an der Integrität oder Solvenz des möglichen Mieters aufkommen. Insbesondere dann, wenn der mögliche Mieter

nicht gültige Ausweispapiere vorlegen kann, aus deren die Meldeadresse zweifelsfrei hervorgeht.
2.4. Der Vermieter erklärt, dass vor der Anmietung die Ausweispapiere des möglichen Mieters optisch gespeichert und streng vertraulich behandelt werden. Der Mieter kann nach erfolgreicher Beendigung des Mietvertrages verlangen, dass die gespeicherten Ausweisdaten gelöscht werden. Bei fehlender Zustimmung des möglichen Mieters zur Datenspeicherung kann eine Vertragsausfertigung seitens des Vermieters
verweigert werden.


3. Mietparteien

3.1. Der Mietvertrag kommt zwischen dem Vermieter und dem Mieter des Mietgegenstandes zustande.
3.2. Ist der Ausleihende des Mietgegenstandes und/oder der Empfänger des Mietgegenstandes
nicht mit der Person des Mieters identisch bzw. leiht er den Mietgegenstand für eine juristische Person aus, so hat er dem Vermieter hierfür eine schriftliche Bevollmächtigung vorzulegen, ansonsten wird nach Abs. 3.3 verfahren.
3.3. In allen anderen wie unter Abs. 3.2 beschriebenen Fällen kommt der Mietvertrag grundsätzlich zwischen dem Abholer und dem Vermieter zustande.


4. Beginn der Mietzeit

4.1. Mietzeitbeginn ist der Tag/die Stunde, der/die zwischen den Parteien vorher vereinbart wurde bzw. bei Anmietungen ohne vorherige Reservierung ab dem Moment des Vertragsabschlusses.
4.3. Übergibt der Vermieter den Mietgegenstand nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt an den Mieter, so haftet er dem Mieter nicht für den daraus entstandenen Schaden, wenn dieser nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vermieters zurückzuführen ist.


5. Übergabe des Gegenstandes, Mängel, Rüge und Haftung

5.1. Der Vermieter bemüht sich den Mietgegenstand im einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu übergeben oder zur Abholung bereit zu stellen. Dem Mieter steht es frei, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige erkennbare Mängel zu rügen. Nicht erkennbare Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind unverzüglich nach deren Feststellung dem Vermieter telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Wege per SMS, E-Mail oder WhatsApp anzuzeigen.
5.2. Die Mängelbehebungskosten, die dem Mietgegenstand vor Übernahme des Mietgegenstandes anhaften, trägt der Vermieter. Der Mietbeginn verschiebt sich um die notwendige Reparaturzeit. Diese hat der Vermieter
dem Mieter unverzüglich nach Entgegennahme der Mietsache dem Mieter anzuzeigen. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenen oder anfänglichen Mangels durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verstreichen oder stellt er nicht innerhalb der
Frist ein Ersatzgerät zur Verfügung, so kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.
5.3 Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens oder der Beseitigung eines anfänglichen oder zu vertretenen Mangels durch den Vermieter.
5.4. Der Vermieter garantiert in keinem Fall das Zustandekommen eines Mietvertrages, da zugesagte Gegenstände auf Grund eines plötzlich aufgetretenen Defektes oder wegen Mietzeitüberschreitung des Vorbesitzers unter Umständen nicht zum vereinbarten Mietbeginn zur Verfügung stehen können und eine gleichwertige Ersatzgegenstände ggf. nicht greifbar ist. Ansprüche des möglichen Mieters hieraus
gegen den Vermieter (Lohnkosten, entgangener Gewinn, Schadenersatz, etc.), sind ausgeschlossen.
5.5 Weitergehende Ansprüche gegen den Vermieter, die dem Mieter durch die nicht rechtzeitige Übergabe des Mietgegenstandes entstanden sind ausgeschlossen


6. Ende der Mietzeit

6.1 Das Ende der Mietzeit wird zwischen den Parteien auf dem Mietvertrag schriftlich vereinbart.


7. Mietzinsberechnung

7.1. Der Mietzins wird für die vereinbarte Mietzeit berechnet.
7.2. Die Nutzung des Mietgegenstandes über die vereinbarte Nutzung hinaus ist dem Vermieter unverzüglich telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Wege per SMS, E-Mail oder WhatsApp anzuzeigen.


8. Mietzinszahlung/ Mietausfall

8.1. Der Mietzins wird mit Mietvertragsbeginn in voller Höhe fällig. Bei vorheriger Zustimmung seitens des Vermieters kann eine Abrechnung des Mietzinses spätestens zum Ende der vertraglich festgelegten Mietzeit festgelegt werden, eine Abholung „auf Lieferschein“ ist nicht möglich, die Bezahlung hat unmittelbar zu erfolgen. Ein darüber hinausgehendes Zahlungsziel wird nicht gewährt, der Mieter befindet sich dann, Nichtbezahlung vorausgesetzt, automatisch mit der Zahlung im Verzug.
8.2. Kommt der Mieter mit der Zahlung des fälligen Mietzinses länger als drei Tage nach Zahlungsfrist gem. Rechnung des Vermieters in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Auf Ziffer 15 wird ausdrücklich verwiesen. In diesem Fall behält sich der Vermieter das Recht, die gesamte Anzahlungssumme einzubehalten.


9. Unterhaltspflicht des Mieters

9.1. Der Mieter ist verpflichtet,
a.) sich vor Inbetriebnahme des Mietgegenstandes über den Bedienungsablauf des Mietgegenstandes im Einzelnen umfassend zu informieren, diesen zu beachten und sich bei ergebenen Rückfragen unverzüglich an den Vermieter zu wenden;
b.) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchungen in jeder Weise zu schützen;
c.) den Vermieter unverzüglich über eventuell eingetretene Beschädigungen oder Funktionsstörungen zu unterrichten und den Mietgegenstand erforderlichenfalls sofort außer Betrieb zu setzen, notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung der Original – oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen, es sei denn der Mieter und seine Hilfspersonen
haben nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet,
d.) den Mietgegenstand gegen Diebstahl und so gut wie möglich gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
9.2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand – nach Rücksprache beim Mieter – jederzeit zu besichtigen.


10. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen

10.1. Der Mieter darf einem Dritten weder den Mietgegenstand weitervermieten noch Rechte aus diesem Mietvertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
10.2. Die Mietartikel bleiben mit all Ihren Bestandteilen uneingeschränktes Eigentum des Vermieters. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Veräußerung oder Weitergabe der Mietgegenstände ist ausdrücklich nicht gestattet.


11. Haftung des Vermieters

Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen, unerlaubten Handlungen und mietvertraglichen Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sich der Vermieter nicht gemäß § 831 BGB exkulpieren kann und bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit insoweit, als sich die Schadensersatzansprüche nicht auf die Verletzung von Kardinalpflichten (wesentliche Vertragspflichten) beziehen und nicht Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gegenstand der streitigen Forderungen sind.


12. Unfallverhütung

Der Mietgegenstand darf nur für die für den Mietgegenstand vorgesehenen Einsatzzwecke verwandt werden.

Der Mieter haftet grundsätzlich für den korrekten Einsatz der Gegenstände.


13. Rückgabe des Mietgegenstandes/ Schadenersatz/ Kaution

13.1. Weisen die Mietgegenstände bei der Rückgabe Beschädigungen oder Mängel auf, und hat der Mieter diese Beschädigungen oder Mängel zu vertreten, so hat der Mieter dem Vermieter einen Schadenersatz zu zahlen.
13.1.1. Der Vermieter erhebt vor Aufbau eine Barkaution in Höhe von 100,00 €. Diese wird gegen Vorlage einer Empfangsbestätigung (beidseitig unterzeichnet) von dem Mieter an den Vermieter in bar ausgehändigt. Nach erfolgtem Abschluss des Auftrages wird bei Übergabe des Mietgegenstands die Kautionssumme – vorausgesetzt
einer intakten Mietgegenstandsrückgabe – an den Mieter zurückgegeben. Soweit die Beschädigungen den Betrag der Kautionssumme in Höhe von 100,00 € überschreiten, behält sich der Vermieter das Recht, einen Schadensersatz in der entsprechenden Höhe in Rechnung zu stellen.
13.2. Der Vermieter hat dem Mieter den Umfang der zu vertretenen Mängel und Beschädigungen unverzüglich mitzuteilen. Dem Mieter ist Gelegenheit zur Nachprüfung der aufgezeigten Mängel zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten/Neuanschaffung sind dem Mieter unverzüglich
anzuzeigen. Die Instandsetzungskosten bzw. Kosten für die Neuanschaffung des Mietgegenstandes
sind nach Behebung des Mangels bzw. nach Feststellung der Nichtbehebbarkeit des Mangels sofort fällig, wobei der Vermieter den Mieter hierüber schriftlich zu informieren hat.


14. Verlust des Mietgegenstandes

14.1. Bei Untergang oder Verlust des Mietgegenstandes/ der Mietgegenstände endet das Mietverhältnis an dem Tag, an dem die schriftliche Meldung hierüber beim Vermieter eingeht. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, gleichwertigen Ersatz, alternativ Geldersatz zu leisten. Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gegenstands zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistungen erforderlich ist.
14.2. Verluste durch Diebstahl oder Raub sind durch den Mieter unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen. Die Diebstahlanzeige ist dem Vermieter unaufgefordert vorzulegen. Bei Diebstahl oder Raub ist der Mieter verpflichtet, gleichwertigen Ersatz für den gestohlenen Mietgegenstand, alternativ Geldersatz zu leisten.
Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gegenstands zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistungen erforderlich ist


15. Stornierung

Eine kostenlose Stornierung ist bis 14 Tage vor dem gebuchten Datum möglich, sofern keine Kosten für den Vermieter entstanden sind. Stornierungen innerhalb von 14 Tagen vor dem gebuchten Datum unterliegen einer Aufwandsentschädigung in voller Höhe der geleisteten Anzahlungssumme. Darüber hinaus trägt der Vermieter
in diesem Fall die Kosten für bereits getätigten Besorgungen (z. B. frische Blumen und individuelle Dekoartikel).


16. Kündigung

16.1. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen,
a.) wenn der Mieter ohne seine Einwilligung den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen als im Vertrag angegebenen Ort verbringt oder einem Dritten überlässt,
b.) wenn der Mieter mit der Zahlung der fälligen Teilzahlung länger als drei Tage nach Zahlungsfrist gem. Rechnung des Vermieters in Verzug kommt.
16.2. Macht der Vermieter von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, so ist der Mieter verpflichtet, ihm den hierdurch entstandenen Mietausfallschaden zu ersetzen.
16.3. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung ist unverzüglich auszuüben, nachdem der Vermieter von den o. a. Kündigungsgründen Kenntnis erlangt hat.
16.4. Der Mieter hat im Falle von Schlechtwetter (bspw. Regen, Unwetter, Starkwind, etc.) die Möglichkeit, seinen gebuchten Termin kostenfrei zu verschieben. Dieser Nachfolgetermin muss innerhalb von 8 Wochen nach Ursprungsdatum nachgeholt werden. Eine Terminverschiebung ist seitens der Parteien drei Tage vor dem
tatsächlichen Termin
abzusprechen. Sollten die Seitens des Vermieters vorgeschlagenen Termine dem Mieter nicht zusagen und kein einvernehmlicher Ersatztermin gefunden werden, ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag aufzulösen und die vom Mieter einbezahlte Anzahlungssumme einzubehalten.


Ein Rücktritt vom Mietvertrag wegen Schlechtwetters ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Im Falle von schlechtem Wetter (Regen, Gewitter, starker Wind, Kälte, Schnee, extreme Bodennässe nach dauerhaftem Regen) hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass eine ordnungsgemäße Ersatzlocation zur Verfügung gestellt wird. Dies setzt voraus, dass die Mietgegenstände vor Beschädigung geschützt werden, d. h. trockener Untergrund, Schutz vor Regen, Wind, Schnee (indoor Location (Maße gem. Vorgaben des Vermieters) oder ein intaktes, durchgehendes und wasserdichtes Zelt mit Boden, Dach und Seitenwänden (Maße gem. Vorgaben des Vermieters). Sollte der Mieter keine Option für eine ordnungsgemäße Outdoor-Location haben und ist gezwungen, die Veranstaltung in einem Haus/ einer Wohnung durchzuführen, muss vorausgesetzt sein, dass die Beförderung der zur Dekoration erforderlichen Gegenstände möglich ist (genügend Platz, Breite, funktionsfähiger Personenbeförderungslift mit Beförderungszulassung von Gegenständen).
Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass in diesem Fall eine in dem Haushalt lebende Person sowohl bei dem Auf- als auch bei dem Abbau anwesend ist. Im Falle einer nicht ausreichenden Fläche für die Aufstellung der Palettentische und Dekoration seitens des Mieters, ist der Vermieter dazu berechtigt:

​

1. Bestimmte Dekoartikel zu reduzieren (Gesamtpreissumme bleibt unverändert)
oder
2. Die Palettentische komplett wegzulassen (wenn die vorhandene Fläche zur Aufstellung dieser nicht ausreicht) und diese durch vorhandene Tische des Mieters zu ersetzen.

​

Sofern der ursprüngliche Termin in jedem Fall indoor stattfinden sollte, ist eine Terminverschiebung
aufgrund von außergewöhnlichem Schlechtwetter (Definition siehe oben) nicht möglich.


17. Fahrtkostenberechnung

Die Fahrtkosten setzen sich aus der Summe der Hin- und Rückfahrt zur Location zusammen.
Für einen Umkreis von 20 km (eine Fahrtrichtung), ausgehend von dem Standort des Auftragnehmers (91126 Schwabach), sind in der Gesamtsumme inbegriffen. Die Anfahrtskosten für Standorte, die die Grenze von 20 km (eine Fahrtrichtung), ausgehend von dem Standort des Auftragnehmers, überschreiten, betragen 0,70 € pro angefahrenen Kilometer. Die Berechnung erfolgt in diesem Fall ab dem Standort des Auftragnehmers

(91126 Schwabach).


18. Ausweispflicht

Der Mieter hat sich vor Mietbeginn mit seinem gültigen, nicht abgelaufenen Personalausweis auszuweisen und die aktuelle Meldeadresse anzugeben. Reisepässe oder sonstige Ausweise wie z.B. Führerscheine, die keine aktuelle Adressangabe enthalten, werden nicht akzeptiert. Die Angabe einer falschen Adresse wird als Betrugsversuch gewertet. Zudem hat er seine Telefon-Nr., aktuelle Mobil-Nr., Adresse des Einsatzortes des Mietgegenstandes, falls diese von der gemeldeten Adresse abweichend, anzugeben. Bei nicht vollständiger Datenangabe kann die Vermietung seitens des Vermieters abgelehnt werden.

​

19. Sonstige Bestimmungen

19.1. Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform und sind von beiden Parteien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses. Ist eine Bestimmung des Mietvertrages und/ oder der Allgemeinen Geschäftsverbindungen zu diesem Mietvertrag
ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige Bestimmung zu ersetzen, die dem (wirtschaftlichen) Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
19.2. Der Gerichtsstand ist Schwabach.

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